Familienzulagenanspruch mehrerer Personen_ Treuhänder erläutern
Written by Mauro Bonzanigo on Januar 31, 2024 in Sozialversicherungen

Die kontinuierlich steigende Anzahl der Bezüger von ausbezahlten Familienzulagen in der Schweiz und deren Gesamtsumme ist eines der Merkmale über die letzten Jahre. Fast jeder fünfte Erwachsene erhielt im Jahr 2021 zumindest eine Kinder- oder Ausbildungszulage. Allein in 2021 wurden in der Schweiz ausbezahlt:

  • gesamthaft 2,48 Millionen Familienzulagen
  • in Höhe von 6,4 Milliarden Franken
  • an 1,39 Millionen Bezüger/innen
Statistik der Familienzulagen 2016 - 2021
Statistik der Familienzulagen 2016 - 2022

In diesem Zusammenhang ist vielen seit Jahren die Faustregel «Ein Kind, eine Zulage» gut bekannt, die im Art. 6 des Bundesgesetzes über die FamZG festgelegt ist. Allerdings bedeutet das nicht, dass ausschliesslich eine Person das Geld von der Familienausgleichskasse beziehen darf. In Spezialfällen können beispielsweise beide Elternteile eine Entschädigung von der Familienausgleichskasse erhalten. Möchten Sie erfahren, in welchen Fällen dies möglich ist? Die genauen Erläuterungen zu diesem Thema und Fallbeispiele, die in der Praxis gebräuchlich sind, entnehmen Sie dem untenstehenden Schreiben.

Für welche Kinder besteht Anspruch auf Familienzulagen?

Sie dürfen nicht nur Anspruch auf Familienzulagen für Ihre eigenen Kinder haben, sondern auch für andere Familienmitglieder gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG). Das Spektrum umfasst verschiedene Varianten, darunter:

  • Eigene Kinder
  • Stiefkinder
  • Pflegekinder
  • Kinder des eingetragenen Partners
  • Geschwister und Enkelkinder
Für welche Kinder besteht Anspruch auf Familienzulagen

Familienzulagen: Wer hat Anspruch darauf in der Schweiz?

Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht durch die gleichzeitige Erfüllung von zwei entscheidenden Kriterien:

  1. Die Person sorgt für Kinder unter 16 Jahren oder unterstützt junge Erwachsene in Ausbildung.
  2. Die Person gehört zu einer der vier Gruppen in Bezug auf die Erwerbstätigkeit:
    • Arbeitnehmende
    • Selbstständigerwerbende
    • Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen
    • Bezüger/in von Taggeld oder Arbeitslosenversicherung
Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen

Arbeitnehmende & Selbstständigerwerbende

AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens 612 Franken im Monat bzw. 7’350 Franken im Jahr. Sonst gilt die Person als nichterwerbstätig.

Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen

  • Nichterwerbstätig im Sinne der AHV
  • Wohnsitz in der Schweiz
  • Limitiertes steuerbares Einkommen: Normalerweise bis maximal 44 100 Franken pro Jahr
  • Keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Personen, die ein Taggeld der Arbeits­losen­versicherung beziehen

Personen, die ein Taggeld der Arbeitslosen­versicherung beziehen, dürfen keine Geburts- und Adoptions­zulagen erhalten. Des Weiteren beziehen sie keine Familien­zulagen, sondern einen Zuschlag der Arbeits­losen­versicherung, der den Familien­zulagen entspricht (Kinder- und Ausbildungs­zulagen, auf die die Versicherten Anspruch hätten, wenn sie in einem Arbeits­verhältnis wären).

Den im Bundesgesetz über die Familienzulagen vorgesehenen Vorschriften kann man leicht entnehmen, dass diese gleichzeitig nicht nur vom einer, sondern von mehreren Personen erfüllt werden können. In diesem Zusammenhang entsteht eine berechtigte Frage, wie man mit dem Scenario umgehen sollte, wenn mehrere Mitbürger Anspruch auf die Kinderzulage für dasselbe Kind haben.

Anspruchskonkurrenz mehrerer anspruchsberechtigter Personen: Wie man damit umgeht?

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass mehrere Personen Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind haben. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Anspruchskonkurrenz für Familienzulagen. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, kommt Art. 7 des Familienzulagengesetzes zur Anwendung. Nach dem Gesetz richtet sich der Anspruch nach einer festgelegten Rangordnung, die für alle Berechtigten massgebend ist. Das Familienmitglied, das die Voraussetzungen auf dem höchsten Prioritätsniveau im Vergleich zu anderen Familienmitgliedern erfüllt, gilt als die erstanspruchsberechtigte Person.

Anspruchskonkurrenz für Familienzulagen.

Anspruch berechtigter Personen von zwei verschiedenen Kantonen: Wer erhält was?

Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulage kann je nach Kanton erheblich variieren. Die Kantone können höhere Leistungen vorsehen als im Bundesgesetz über die Familienzulagen vorgeschrieben sind. Arbeitet der Anspruchsberechtigte bspw. im Kanton Zürich, Wallis oder Solothurn, beträgt die Mindesthöhe der Kinderzulage von CHF 200 bis CHF 300. Im Falle, dass die erst- und die zweitanspruchsberechtigten Personen in unterschiedlichen Kantonen erwerbstätig sind, kann es sein, dass beide von denen Geld von der Familienausgleichskasse beziehen können. Wenn die zweitanspruchsberechtigte Person anstelle der erstanspruchsberechtigten die höhere Kinderzulage aufgrund des Wohnortes beziehen würde, spricht man von einer Differenzzahlung. Sollte dieser Fall eintreten, hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den die gesetzliche Familienzulage in ihrem Kanton die an den erstanspruchsberechtigten Bezüger vorrangig ausgerichtete Familienzulage übersteigt.

Wichtig!

Die Differenzzahlung entspricht der Differenz zwischen den beiden gesetzlichen Mindestansätzen. Das bedeutet, dass bei der Berechnung ausschliesslich die Mindestwerte jedes einzelnen Kantons berücksichtigt werden.

Anspruch berechtigter Personen von zwei verschiedenen Kantonen_ Wer erhält was

Möchten Sie schnell und sorgenfrei die Höhe der möglichen Differenzzahlung herausfinden? Die entsprechenden Berechnungstabellen für Kinder- und Ausbildungszulagen mit Stand am Anfang 2024 finden Sie in dieser Datei.

Können Dritte Anspruch auf Familienzulagen haben?

Art. 9 des Bundesgesetzes über die FamZG sieht auch die Möglichkeit vor, die Familienzulage an Dritte auszurichten. Dies ist eine Seltenheit und kann erst dann eintreten, sofern die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse des Kindes verwendet werden und somit ihr Hauptziel nicht erreichen. Sollte der Fall eintreten, können die Familienzulagen entweder direkt an das mündige Kind oder an die sorgeberechtigte Person ausgerichtet werden.

Fallbeispiele zum Bezug derselben Familienzulage durch mehrere Anspruchsberechtigte.

Für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Person sollten mehrere Faktoren berücksichtigt werden. Das Spektrum der im Leben möglichen Situationen ist riesig. Den folgenden Berechnungsbeispielen können Sie entnehmen, wie man in der Praxis mit gängigen Situationen in dieser Hinsicht umgehen sollte.

Fazit

Gemäss dem Gesetz über die Familienzulagen können mehrere Personen in der Schweiz Anspruch auf die Kinderzulage für dasselbe Kind haben, wobei jedoch nur eine bestimmte Art der Kinderzulage für ein Kind ausgezahlt werden kann. Die erstanspruchsberechtigte Person bezieht die Kinderzulage, während der Zweitanspruchsberechtigte eine sogenannte Differenzzahlung erhalten kann, sofern er oder sie nicht im gleichen Kanton tätig ist. Falls mehrere Personen Anspruch auf die Familienzulage haben, ist die Rangordnung für alle von ihnen massgebend.

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