Written by OH on Januar 3, 2020 in Sonstiges

Ab 1. Januar 2020 tritt das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in Kraft. Anlässlich der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 hat das Schweizer Stimmvolk dieses Gesetzt angenommen. Erwartet wird, dass die AHV dank den Massnahmen der STAF ab 2020 jährlich rund 2 Milliarden Franken zusätzlich einnehmen wird.

In einem kurzen Überblick stellen wir die wichtigsten Änderungen vor.

 

Alle Werte in % und CHF

AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) 8.700%
IV (Invalidenversicherung) 1.400%
EO (Erwerbsersatzordnung, Mutterschaft) 0.450%
Total 10.550%
Arbeitgeberanteil 5.275%
Arbeitnehmeranteil 5.275%

Alle Werte in % und CHF

Maximalsatz für Einkommen von 56’900 und höher 9.950%
Minimalsatz für Einkommen zw. 9’500 und 17’300 5.344%
Untere Einkommensgrenze 9’500
Maximalsatz ab einem Einkommen von 56’900
Mindestbeitrag pro Jahr 496
Obergrenze für Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK) 148’200

Alle Werte in % und CHF

Jährlicher Mindestbeitrag 496
Jährlicher Maximalbeitrag 24’800

Alle Werte in % und CHF

Minimale einfache Rente pro Monat 1’185
Maximale einfache Rente pro Monat 2’370
Maximale Ehepaarrente pro Monat 3’555

Alle Werte in % und CHF

Bis zu einer jährlichen Bruttolohnsumme von 148’200 2.200%
Solidaritätsbeitrag auf jährlicher Bruttolohnsumme ab 148’201 1.100%

Alle Werte in % und CHF

Eintrittslohn pro Jahr 21’330
Minimal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr 3’555
Oberer Grenzbeitrag nach BVG pro Jahr 85’320
Koordinationsabzug pro Jahr 24’885
Maximal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr 60’435
Maximal versicherbarer Lohn pro Jahr 853’200
Sparbeiträge - Altersgutschriften vom koordinierten Lohn
Alter 25 - 34 7%
Alter 35 - 44 10%
Alter 45 - 54 15%
Alter 55 - 64/65 18%
Gesetzlicher Mindestzinssatz 1%

Alle Werte in % und CHF

Maximal versicherter UVG-Lohn - NBUV (wirksam, falls Arbeitszeit mehr als 8 Stunden pro Woche) 148’200
Beitragsfreies Einkommen
Auf geringfügigem Entgelt aus Nebenerwerb pro Jahr und Arbeitgeber (Freibetrag gilt nicht für Angestellte in Privathaushalten sowie Kunst- und Kulturschaffende) 2’300

Alle Werte in % und CHF

Erwerbstätige mit 2. Säule, pro Jahr 6’826
Erwerbstätige ohne 2. Säule (max. 20 % vom Erwerbseinkommen) und pro Jahr 34’128
Änderungen bei der 1. Säule

Der AHV-Beitragssatz wird für Arbeitnehmende um 0.3% angehoben (von 8.4% auf 8.7%). Die Erhöhung wird zur Hälfte von den Arbeitgebern und zur Hälfte von den Arbeitnehmenden getragen (je 0.15%). Die vom Lohn erhobenen AHV/IV/EO-Beiträge betragen insgesamt 10.55% (bisher 10.25%).

Für Selbständigerwerbende erhöht sich der AHV-Beitragssatz von 7.8% auf 8,1% für Jahreseinkommen über 56’900 Franken. Daraus resultiert, dass der AHV/IV/EO-Beitrag ab 2020 insgesamt 9.95% beträgt (bisher 9.65%). Für Jahreseinkommen von weniger als 56’900 Franken gilt für den AHV/IV/EO-Beitragssatz eine degressive Skala, die von 9.74% bis 5.344% reicht.

Nichterwerbstätige müssen auch Beiträge in die AHV/IV/EO einzahlen. Die jährlichen Mindest- und Höchstbeiträge werden erhöht – von minimal 482 auf neu 496 Franken bzw. auf maximal 24’800 Franken. Für die 2. und 3. Säule sind keine Neuerungen vorgesehen.

 

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