Massgebender Lohn Schweiz – Was zählt zum AHV-pflichtigen Lohn
Written by VP on März 6, 2026 in Lohnbuchhaltung

Alle Angestellten und Selbstständigen müssen in der Schweiz AHV/IV/EO/ALV-Beiträge zahlen. Was dabei aber oft untergeht: Die Grundlage für diese Beiträge ist nicht einfach der Bruttolohn, sondern der sogenannte AHV-pflichtige bzw. massgebende Lohn. Dieser wird zwar auf Basis des Bruttolohns berechnet, doch ist der AHV-pflichtige Lohn oft höher – die Differenz entsteht durch Boni, Naturalleistungen, Zulagen usw. Und genau hier wird es schnell kompliziert. Wird die Basis für die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge falsch berechnet, kann das für den Arbeitgeber nachträgliche Korrekturen und Nachzahlungen zur Folge haben. Dazu kommt ein happiger Zins von aktuell 5%.

Im folgenden Artikel zeigen wir die kritischen Punkte und Stolpersteine, damit Sie von unerwünschten Folgen verschont bleiben – und es gibt mehr Ausnahmen, als Sie denken. Übrigens Ausnahmen, die in der Praxis relativ häufig auftreten und die wir bei unserer täglichen Arbeit regelmässig beobachten.

Was zählt als AHV-pflichtiger Lohn?

Bestandteile des AHV-pflichtigen Lohns: 1) Entlohnung von Leistungen in Geldform 2) Zulagen 3) Naturalleistung / Sachleistung 4) Lohnfortzahlung bei Abwesenheit 5) Sonstiges

Entlohnung von Leistungen in Geldform

Hinsichtlich der Regelmässigkeit des Lohnes unterscheidet man zwischen Entlohnungen regelmässiger und nicht regelmässiger Natur.

Entlohnung regelmässiger Natur

  • Grundlohn (Stunden-/Monatslohn), inkl. 13. Monatslohn
  • Akkordlohn (Lohn, der nach der Menge der produzierten Arbeit bezahlt wird)
  • Provisionen / Kommissionen (Lohnanteil, der direkt von Umsatz oder Verkäufen abhängt).
  • Einkommen der Behördenmitglieder von Bund, Kanton und Gemeinde.
  • Trinkgeld – wenn es regelmässig und in einer gewissen Höhe anfällt – also quasi Lohncharakter
  • Tantiemen an Mitglieder: Erfolgsabhängige Vergütung für Mitglieder der Verwaltung (z. B. Verwaltungsräte, Vorstände). Meist als Prozentsatz vom Gewinn oder vom Umsatz der Gesellschaft.
  • Sitzungsgelder an Mitglieder: Vergütung pro Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsrats oder eines Ausschusses.

Trinkgelder: AHV-pflichtig oder nicht – wo liegt die Grenze in der Praxis?

Wenn Trinkgelder freiwillig und direkt vom Gast gegeben werden, sind sie schwer kontrollierbar und daher meist nicht AHV-pflichtig.

Wenn der Arbeitgeber die Trinkgelder einsammelt, verbucht oder verteilt (z. B. Servicepauschale, gemeinsamer Trinkgeldtopf), sind sie AHV-pflichtig, weil es dann dokumentiert und systematisch ist.

Bei einer Entlohnung regelmässiger Natur erbringt die arbeitnehmende Person ihre Leistungen auf kontinuierlicher Basis und erhält dafür eine Vergütung in gleichmässigen Zeitabständen, sei es wöchentlich, monatlich oder jährlich.

Entlohnung unregelmässiger Natur

  • Prämien (Bonus für bestimmte Leistungen/Ziele).
  • Gratifikationen (Einmalige, freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers zusätzlich zum Lohn: Weihnachtsgratifikation, Jahresendbonus.
  • Honorare von Privatdozenten und Privatdozentinnen und ähnlich besoldeten Lehrkräften (idR unregelmässige Honorare für einzelne Vorlesungen, Seminare oder Prüfungen).

Berücksichtigung von Boni

Im Gesetz (z. B. AHV/IV/EO) gibt es keinen eigenen Punkt «Boni». Stattdessen werden Boni unter bestehenden Kategorien erfasst, vor allem: Prämien (Ziel- oder Qualitätsprämien), Gratifikationen (Weihnachts- oder Jahresendboni).

Bei der Entlohnung unregelmässiger Natur erbringt die arbeitnehmende Person ihre Leistungen unregelmässig, und daher weist ihre Entlohnung entsprechend einen situativen, einmaligen Charakter auf.

Zulagen

Als häufiger Lohnbestandteil umfassen Zulagen unter anderem Teuerungszulagen, also Zuschläge zur Kompensation von Inflation oder gestiegenen Lebenshaltungskosten. Ausserdem gibt es Ortszulagen, die aufgrund von Belastungen oder Nachteilen an einem bestimmten Standort oder in einer bestimmten Region gewährt werden.

Naturalleistungen / Sachleistungen

Neben dem normalen Lohn für die geleistete Arbeit und den Zulagen gehören auch sogenannte Naturalleistungen zum AHV-Lohn. Unter Naturalleistungen versteht man gewisse «Perks» vom Arbeitgeber, also Dinge, die als Ausgleich für die Arbeit dienen, aber nicht in Geldform ausgezahlt werden. Ein Klassiker in diesem Sinne sind folgende übliche «Benefits» für Mitarbeitende:

  • Die normalen Fahrtkosten für den Arbeitsweg
  • Dienstwagen (Privatanteil)
  • Unterkunft
  • Verpflegung

Ausserdem zählen zu dieser Gruppe noch:

  • Geschenke, Gutscheine, Waren, Naturalien im Wert von über 600 CHF pro Jahr
  • Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen (Wenn der Mitarbeiter dabei einen Vorteil hat (z. B. Aktien im Wert von 1000 CHF zum Preis von 600 CHF), gilt die Differenz als Lohn)

Prinzipien der Bewertung

Falls eine Person Naturalbezüge vom Arbeitgeber erhält – sei es Verpflegung oder Unterkunft –, gehören diese ebenfalls zum massgebenden Lohn und müssen entsprechend bei dessen Ermittlung berücksichtigt werden. Die Bewertung erfolgt nicht nach Marktpreis, sondern nach einheitlichen Pauschalansätzen, die jedes Jahr von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) bzw. vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgelegt werden.

Pauschal­ansätze 2026 für Verpflegung und Unterkunft
Naturallohn pro Tag (CHF) pro Monat (CHF)
Früh­stück CHF 3.50 CHF 105.–
Mittag­essen CHF 10.00 CHF 300.–
Abend­essen CHF 8.00 CHF 240.–
Unter­kunft CHF 11.50 CHF 345.–
Volle Verpflegung + Unter­kunft CHF 33.00 CHF 990.–

Naturalbezüge von Familienangehörigen

Naturalleistungen vom selben Arbeitgeber erhalten manchmal nicht nur die Mitarbeitenden, sondern auch deren Familienangehörige. Wenn jemand denkt, dass beispielsweise seine Kinder einfach auf Kosten des Arbeitgebers oder einer anderen Firma in die Kita geschickt werden können oder andere Benefits kostenlos erhalten, ohne dass dies den massgebenden Lohn beeinflusst, irrt er sich. Vom Steueramt werden die Benefits, die Ihre Familienangehörigen kostenlos vom Arbeitgeber erhalten, als geldwerte Leistungen und somit als massgebender Lohn klassifiziert.

Falls dies der Fall ist, muss dies ebenfalls berücksichtigt werden. Je nach Alter der Familienangehörigen sind zwei Szenarien möglich:

  • Ab 18 Jahren: gleicher Ansatz wie für Arbeitnehmende
  • Bis 18 Jahre: jeweils die Hälfte des Ansatzes der Arbeitnehmenden

Private Nutzung des Geschäftsautos

Wenn ein Mitarbeiter ein Geschäftsauto auch privat nutzt, gilt dies als Teil des Lohnes in Form einer Sachleistung des Arbeitgebers. Die Berechnung dieses Anteils am massgebenden Lohn folgt festen Regeln: Mehr Info

Lohnfortzahlung bei Abwesenheit

Es kommt häufig in der Praxis vor, dass eine Person ihre Arbeit aufgrund von Krankheit, Arbeitslosigkeit, einem Unfall oder aus anderen Gründen nicht leisten kann. Es handelt sich also um die Lohnfortzahlung infolge eines „zeitlich begrenzten“ Arbeitsausfalls. Solche Zahlungen gelten in der Regel ebenfalls als AHV-Lohn.

Lohnbestandteile während der Lohnfortzahlung bei Abwesenheit:

  • Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
  • ALV-Taggeld (im Falle von Arbeitslosigkeit: Zahlung von der Arbeitslosenkasse (Teil der Ausgleichskassen).
  • EO-Taggeld sprich Erwerbsersatzordnung (EO) – bei Mutter- sowie Vaterschaft, Militärdienst / Zivilschutz / Katastropheneinsatz – wird über die Ausgleichskasse abgewickelt.
  • IV-Taggeld (temporärer Lohnausgleich während Integration/Abklärung) – läuft über die Ausgleichskasse
  • Fortzahlung vom Arbeitgeber: Nur wenn der Arbeitgeber anstelle der Versicherung weiterhin Lohn zahlt (z. B. freiwillig oder gemäss GAV)
AHV-Pflicht je nach Auszahler der Lohnfortzahlung
Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber vs.
Versicherungsleistungen
Versicherungsleistungen vs.
Leistungen der Ausgleichskasse

Solange es sich um Versicherungs-Taggelder handelt (UVG, KTG), sind sie nie AHV-beitragspflichtig.

Nur wenn der Arbeitgeber anstelle der Versicherung weiterhin Lohn zahlt (z. B. freiwillig oder gemäss GAV), ist das Lohn und somit AHV-pflichtig.

In der Schweiz zählen Leistungen von privaten oder obligatorischen Versicherungen nicht zum AHV-Lohn. Obwohl Zahlungen von Unfall- oder Krankenkassen eigentlich den Lohnausfall ersetzen, gelten sie offiziell nicht als AHV-pflichtiger Lohn.

Anders sieht es bei Taggeld-Zahlungen der Ausgleichskasse aus – der ALV, IV oder EO. Die sind AHV-pflichtig, weil sie direkt als Ersatz für den normalen Lohn gedacht sind. Deshalb werden darauf auch Beiträge fällig.

Langfristige Renten der Ausgleichkasse wie AHV-, IV- oder Hinterlassenenrente sind dagegen etwas ganz anderes. Die sollen einfach die Existenz sichern und haben keinen Lohncharakter – deshalb fallen sie nie unter den massgebenden Lohn.

In unterschiedlichen Phasen desselben Falls kann die AHV-Pflicht entstehen oder entfallen.

Sonstiges

Weitere Lohnbestandteile kommen eher weniger häufig zum Tragen, müssen jedoch bei der Ermittlung des massgebenden Lohnes ebenfalls berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei vor allem um die von Arbeitgebenden bezahlten Arbeitnehmerbeiträge für AHV, IV, EO oder ALV sowie um von Arbeitgebenden bezahlte Steuern. Ebenfalls berücksichtigt werden Gewinne bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts bei Arbeitnehmern mit Beteiligungsrechten. In solchen Fällen wird ein Teil der Dividende so behandelt, als wäre er massgebender Lohn, und es werden die entsprechenden Sozialabgaben fällig – mindestens bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts. Es ist nicht zulässig, Sozialabgaben zu umgehen, indem Lohn einfach in Dividenden umgewandelt wird.

Was zählt nicht zum massgebenden Lohn?

In der Schweiz sind gewisse «Perks», die Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden gewähren, nicht beitragspflichtig. D. h., sie werden bei der Berechnung des AHV-pflichtigen Lohnes idR nicht berücksichtigt. Dies wiederum bietet ein Steuer- und Abgabenoptimierungspotenzial für Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitenden typische Lohnnebenleistungen anbieten möchten, ohne die Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge zu erhöhen.

Nicht AHV-pflichtige Lohnnebenleistungen • Auszahlungen von privaten Versicherungen und staatlichen Sozialversicherungen • Kostendeckung durch den Arbeitgeber • Prämien & Geschenke bis CHF 600 (zuvor CHF 500) • Sozialversicherungsbeiträge auf Kosten des Arbeitgebers

Auszahlungen von privaten Versicherungen und staatlichen Sozialversicherungen

  • Versicherungsleistungen privater oder obligatorischer Versicherungen (Taggeld-Zahlungen);
  • Langfristige Renten aus der Ausgleichskasse;
  • Familienzulagen;

Kostendeckung durch den Arbeitgeber

  • Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung. Sie sind nur vom massgebenden Lohn ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
  • Leistungen an Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt sind und sofern alle Arbeitnehmenden gleichbehandelt werden;

Prämien & Geschenke

  • Anerkennungsprämien bis zu 600 Franken für das Bestehen von beruflichen Prüfungen;
  • Naturalgeschenke im Wert von bis zu 600 Franken im Jahr;
  • Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke;
  • Zuwendungen beim Tode von Angehörigen von Arbeitnehmenden oder anderen Hinterlassenen;

Sozialversicherungsbeiträge auf Kosten des Arbeitgebers

  • Beiträge an die Familienausgleichskassen (FAK-Beiträge), wenn alle Arbeitnehmenden gleichbehandelt werden;
  • Beiträge an die Kranken- und Unfallversicherungen (BU-Prämien), sofern die Prämien direkt an die Versicherung bezahlt und alle Arbeitnehmenden gleichbehandelt werden;

Gleichbehandlung der Mitarbeitenden bei der Entrichtung von FAK- und BU-Beiträgen

Wenn alle Mitarbeitenden gleich behandelt werden (z. B. der Arbeitgeber zahlt für alle Mitarbeitenden die BU-Versicherung oder einen Beitrag an die Kollektiv-Krankenkasse), sind solche Leistungen beim Arbeitgeber nicht AHV-pflichtig.

Wenn nur einzelne profitieren (z. B. Chef übernimmt die Krankenkassenprämie nur für gewisse Mitarbeitende oder zahlt höhere Beiträge für bestimmte Gruppen), gilt dieser Vorteil als individueller Lohnbestandteil. Letztendlich gilt der Betrag als massgebender Lohn und damit ist AHV-pflichtig.

Nachdem alle Komponenten ermittelt wurden, die bei der Berechnung der Basis für die AHV-Beiträge berücksichtigt oder weggelassen werden können, lassen sich die AHV-Beiträge pro Mitarbeitenden gut kalkulieren. Am Ende ergeben sich daraus die korrekten Beiträge an die Versicherungen sowie der Nettolohn – also der Betrag, der dem Mitarbeitenden effektiv ausbezahlt wird.

Bruttolohn, massgebender Lohn und Nettolohn - Zusammenhang

Spezialfälle aus der Praxis

Spezialfall 1: AHV‑pflichtiger Lohn < Bruttolohn: Wann ist es möglich?

Tatsächlich kann der AHV‑pflichtige Lohn unter dem Bruttolohn liegen. Wenn man das ordentliche Rentenalter erreicht hat (Frauen ab 64, Männer ab 65) und trotzdem weiterarbeitet, kann der AHV‑pflichtige Lohn bei den Sozialversicherungsbeiträgen stark reduziert werden – dank des sogenannten Freibetrags. Der liegt aktuell bei 16’800 Franken pro Jahr bzw. 1’400 Franken pro Monat. Auf diesen Betrag müssen keine AHV-Beiträge bezahlt werden. Das bedeutet dann, dass der Mitarbeiter am Ende trotzdem einen Lohn bekommt, der manchmal deutlich höher ist, als die Basis für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.

Das Praktische: Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber. Also egal, ob man nur einen oder mehrere Jobs hat – bei jedem Arbeitgeber wird der Freibetrag einzeln berücksichtigt.

Beispiel:

  • Arbeitgeber A zahlt Mitarbeiter X 2’000.– im MonatAHV-Beiträge nur auf den Teil über dem Freibetrag, also auf 600.–.
  • Arbeitgeber B zahlt Mitarbeiter X 1’200.– im Monatliegt komplett unter dem Freibetrag, also null AHV-Abzüge.

So kann Mitarbeiter X bei mehreren Jobs gleich mehrfach vom Freibetrag profitieren.

Bruttolohn vs. AHV-pflichtiger Lohn für Rentner

Spezialfall 2: Einkommen von Selbstständigen: Gilt dieses als Lohn?

Das Einkommen von Selbstständigen wird in der Schweiz für die AHV als «normaler» Lohn behandelt – man muss also AHV-, IV- und EO-Beiträge darauf bezahlen. Arbeitslosigkeit und obligatorische Unfallversicherung sind für Selbstständige dagegen nicht Pflicht. Anders als bei Angestellten gibt es keine Aufteilung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – Selbstständige zahlen den gesamten Beitrag selbst. Die Bemessungsperiode für die Abrechnung der AHV-Beiträge unterscheidet sich jedoch in der Regel.

Vergleich der AHV-Beitragsberechnung
Merkmal Angestellte Selbst­ständiger­werbende
Bemessungs­periode monatliche Abrechnung des AHV-pflichtigen Lohnes Bemessung auf Jahres­basis
Prozent­satz fix festgelegt flexibel je nach Jahres­einkommen

Der Prozentsatz der AHV-Beiträge für Selbstständigerwerbende hängt direkt vom erzielten Jahreseinkommen ab und liegt zwischen 5,371 % und 10 %. Verdient eine selbstständige Person weniger als 10’100 Franken pro Jahr, muss sie einfach den Mindestbeitrag von 530 Franken entrichten.

Spezialfall 3: Kein AHV‑pflichtiger Lohn für den Mitarbeitenden: Kann das sein?

In der Praxis – ja, das kann vorkommen. Ein typisches Beispiel ist, wenn ein Mitarbeiter geringfügig arbeitet, also jährlich bis CHF 2’500 pro Arbeitgeber verdient. In diesem Fall müssen die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO) erst ab diesem Betrag abgerechnet werden – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer verlangt es nicht anders.

Ein weiteres gängiges Beispiel ist, wenn eine Person bis zum Alter von 18 Jahren angestellt ist, z. B. als Praktikant. Da Jugendliche unter 18 Jahren (also 17 und jünger), die angestellt sind, keine AHV-Beiträge zahlen, entsteht in diesem Fall kein AHV-pflichtiger Lohn.

Keine Sozialabgaben – trotzdem Versicherung?

Auch wenn nichts abgezogen wird, ist die Person in der Regel trotzdem über AHV/IV/EO versichert. Wie das geht? Die Versicherung läuft praktisch über andere Personen, die AHV/IV/EO-Beiträge leisten, oder das System selbst, weil für diesen Lohn keine eigenen Beiträge fällig sind.

  • Erzielter Lohn (faktisch)CHF 2’500AHV-pflichtiger Lohn = 0
  • Alter des Angestellten: unter 17 JahreAHV-pflichtiger Lohn = 0

Fazit

Nicht der Brutto- oder Nettolohn, sondern der AHV-pflichtige Lohn gilt als Basis für die korrekte Berechnung der Sozialabgaben. Im Grossen und Ganzen gilt: Alles, was die Person für ihre Arbeit erhält, zählt als Lohn und ist AHV-pflichtig – also Geld oder geldwerte Vorteile, die direkt an die Arbeitsleistung gekoppelt sind. Dinge, die nicht direkt mit der Arbeit zu tun haben, oder kleine «Aufmerksamkeiten» wie Naturalgeschenke unter der Freigrenze, gehören nicht dazu.

Die Grenze, was zum massgebenden Lohn gehört und was nicht, ist allerdings oft Diskussionsstoff. Im Zweifelsfall wenden Sie sich am besten an Experten, damit keine Fragen oder Probleme mit dem Steueramt entstehen.

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